Allgemeine ­Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Stand: Mai 2012

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Lieferungen, Leistungen, Angebote, Ankäufe sowie sonstige Rechtsgeschäfte des Verwenders mit Unternehmern und Verbrauchern. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(2) Mit der Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme der Leistung bzw. Lieferung des Verwenders erkennt der Verbraucher/Unternehmer diese Geschäftsbedingungen an.

(3) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abwei¬chun¬gen und Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Vertragsschluss, Geldwäsche

(1) Verkaufs- und Ankaufsangebote des Verwenders sind stets unverbindlich und freibleibend.

(2) Für Bestellungen des Vertragspartners gilt ein Mindestbestellwert von 500,- Euro.

(3) Der Vertragspartner hat dem Verwender, soweit es sich bei dem abzuschließenden Rechtsgeschäft nicht um ein Tafelgeschäft ohne Identifizierungspflicht gemäß § 2 Absatz 9 handelt, bei Vertragsschluss seine Adressdaten, seine Telefonnummer, seine Email-Adresse, sowie ggf. die zum Empfang der vertragsgegenständlichen Lieferung berechtigten Personen unter Angabe von deren persönlichen Daten mitzuteilen.

(4) Verträge kommen erst mit Zugang einer vom Verwender ausgesprochenen Annahmeerklärung der Bestellung/des Verkaufsangebotes und einer verwenderseitigen Bestätigung des Bestellungs-/des Angebotsinhaltes, im Falle der Bestellung jedenfalls aber durch Auslieferung des Liefergegenstands an den Vertragspartner, zustande. Annahmeerklärung und Inhaltsbestätigung können in einem Dokument zusammengefasst werden.

(5) Ankaufsangebote und Bestellungen, die ein Vertragsvolumen jenseits eines Betrages von 25.000,- EUR zum Gegenstand haben, akzeptieren wir ausschließlich in Schriftform, per Telefax mit Unterschrift (kein Computerfax) oder als digital signierte Email.

(6) Lieferungen erfolgen ausschließlich gegen Vorkasse, falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wird. An- bzw. Verkaufspreise sind immer die am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preise für Ankaufs- und Verkaufsgeschäfte in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(7) Die Lieferschuld des Verwenders ist stets eine Gattungsschuld.

(8) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Sollten die Lieferanten des Verwenders diesen trotz vertraglicher Verpflichtung nicht mit dem bestellten Artikel beliefern, ist der Verwender zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(9) Bei allen Rechtsgeschäften über Güter mit einem Wert über 14.999,99 € ist eine Identifizierung des Vertragspartners gemäß den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes (GWG) erforderlich. Solche Edelmetallgeschäfte werden deshalb stets unter der aufschiebenden Bedingung einer korrekten Identifizierung des Vertragspartners gemäß den Vorgaben des GWG abgeschlossen. Verweigert der Vertragspartner die Identifizierung kommt das Rechtsgeschäft nicht zustande. Dem Verwender steht in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch gegen den Vertragspartner auf Ersatz aller Vermögensnachteile, die ihm aus dem gescheiterten Geschäft entstanden sind zu. Zu ersetzen sind insbesondere Transport- und Lagerkosten sowie Kursverluste.

§ 3 Lieferung, Gefahrübergang und Lieferverzug, Selbstabholung

(1) Der Verwender ist zur Vornahme von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist vertraglich ausgeschlossen worden.

(2) Der Verwender bzw. der von ihm beauftragte Frachtführer stimmen mit dem Vertragspartner den Tag der Warenlieferung ab. Der Vertragspartner muss am Tag der Warenanlieferung ganztägig unter der Lieferadresse anwesend sein, da sich die Vereinbarung eines präzisen Lieferzeitpunktes aus Sicherheitsgründen verbietet. Hat der Vertragspartner ein Rechtsgeschäft über Güter mit einem Wert über 14.999,99 € abgeschlossen, so muss er zur Identifizierung nach dem GWG einen Personalausweis oder Reisepass bereit halten. Ist der Vertragspartner eine eine juristische Person oder Personengesellschaft so hat der für den Vertragspartner Handelnde neben seinem Personalausweis oder Reisepass einen aktuellen Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug und eine aktuelle Gesellschafterliste des Vertragspartners bereit zu halten. Gleiches gilt sinngemäß bei Warenabholung (Ankauf).

(3) Alle auf Annahmeerklärungen, Bestellbestätigungen oder sonstigen Dokumenten oder auf der Webseite des Verwenders angegeben Liefertermine/Lieferfristen sind unverbindliche Prognosen. Die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine/Lieferfristen bedarf stets der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

(4) Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturgewalt oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die für den Verwender geltenden Lieferfristen angemessen.

(5) Ist der Vertragspartner Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands im Falle der Versendung erst mit Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Annahmeverzug ist.

(6) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands auch bei frachtfreier Lieferung schon in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem die Sendung an den Frachtführer übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung das Lager des Verwenders verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Annahmeverzug ist.

(7) Lieferverzug tritt zu Lasten des Verwenders erst ein, wenn zum vereinbarten Liefertermin keine Lieferung erfolgt ist und seit einer schriftlichen Mahnung mehr als 4 Wochen fruchtlos verstrichen sind. Soweit Lieferfristen aufgrund von Engpässen auf den internationalen Rohstoffmärkten nicht eingehalten werden können, verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Der Verwender wird den Vertragspartner bei solchen Verzögerungen entsprechend informieren. Der Lieferverzug wirkt sich nicht auf die mit dem Vertragspartner vereinbarten Kurse aus.

(8) Haben der Vertragspartner und der Verwender Barzahlung bei Selbstabholung vereinbart, so hat der Vertragspartner die Ware innerhalb von fünf Werktagen nach Erhalt der Mitteilung, dass die Ware abholbereit ist, am Geschäftssitz des Verwenders oder an dem dem Vertragspartner von dem Verwender benannten Ort abzuholen. Sollte der Vertragspartner die von ihm bestellte Ware nach fünf Werktagen noch nicht abgeholt haben, gerät er automatisch in Zahlungsverzug.

§ 4 Zahlungsbedingungen, Verzug, Gegenansprüche

(1) Der Rechnungsbetrag ist im Falle der Vereinbarung von Vorauskasse – Lieferungen erfolgen ausschließlich gegen Vorkasse, falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wird - sofort nach Zugang der Auftragsbestätigung/ Rechnung ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Zahlt der Vertragspartner innerhalb von drei Valutatagen ab Fälligkeit nicht - entscheidend ist der Zahlungseingang bei dem Verwender - kommt er ohne Mahnung in Verzug.

(2) Wenn dem Verwender Umstände gleich welcher Art bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist der Verwender berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(3) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder eines Aufrechnungsrechts steht dem Vertragspartner nur für den Fall zu, dass Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verwenders. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für den Verwender, jedoch ohne dass der Verwender insoweit verpflichtet wird. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Verwender jede Verarbeitung oder Umbildung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(2) Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verwenders durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners an der einheitlichen Sache wertmäßig (Rechnungswert) auf den Verwender übergeht. Der Vertragspartner verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verwenders unentgeltlich. Bei Zugriffen Dritter auf Ware, an der dem Verwender (Mit-) Eigentum zusteht, insbesondere Pfändungen wird der Vertragspartner auf das Eigentum des Verwenders hinweisen und den Verwender unverzüglich benachrichtigen, damit der Verwender zur Durchsetzung seiner Eigentumsrechte in der Lage ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verwender die in diesem Zusammenhang entstehenden (außer)gerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner.

§ 6 Gewährleistung

(1) Für Sachmängel haftet der Verwender nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit dieser Paragraph nichts anderes regelt.

(2) Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt des Gefahrüberganges, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(3) Der Vertragspartner hat offensichtliche Sachmängel gegenüber dem Verwender innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Erhalt des Liefergegenstands schriftlich zu rügen, verborgene unverzüglich nach Entdeckung. Unterlässt der Vertragspartner die rechtzeitige Rüge, ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rügeerklärung.

(4) Eigenschaftsbeschreibungen, z.B. im Rahmen von Vorgesprächen und Auskünften sowie in Prospekten oder Werbeanpreisungen sind keine Garantieerklärung oder Zusicherung einer Eigenschaft des Verwenders.

§ 7 Haftung

(1) Der Verwender haftet

  • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei jedem schuldhaften Handeln und
  • bei sonstigen Pflichtverletzungen einschließlich solcher seiner Erfüllungs­gehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie für einfache Fahrlässigkeit auch bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.

(2) Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

§ 8 Datenschutz

Dem Schutz der personenbezogenen Daten des Vertragspartners wird ein hoher Stellenwert beigemessen. Die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit sind für den Verwender selbstverständlich. Der Verwender verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen.

§ 9 Informationspflichten

Der Verwender ist die
TASS Wertpapierhandelsbank GmbH, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt a.M. unter der Nummer HRB 37920
Geschäftsführer: Frau Margot Polz, Herr Carsten Ringler, Herr Jörg Suchomel
Aufsichtsratsvorsitzender:> Herr Hansjörg Polz
Ladungsfähige Anschrift: Am Untertor 4, D-65719 Hofheim am Taunus, Telefon: +49 (0) 61 92 / 298 - 0, Telefax: +49 (0) 61 92 / 298 - 555, E-Mail: info@tass.de, Internet: www.tass.de
Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin-Nr. 109425. Die Veröffentlichung des Offenlegungsberichts gemäß § 26a KWG wird im „Elektronischen Bundesanzeiger“ bekannt gegeben.
Umsatzsteuer-ID: DE 161 745 080

§ 10 Kein Widerrufsrecht

Es besteht gemäß § 312d Abs. 4 Ziffer 6 BGB kein Widerrufsrecht, da der Fernabsatzvertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.

§ 11 Risikohinweis

Rechtsgeschäfte über Güter beziehen sich auf wertvolle Rohstoffe, deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt. Der Verwender hat auf diese Schwankungen keinen Einfluss. In der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge sind kein Indikator für künftige Erträge.

§ 12 Neuzertifizierung, Aufwandspauschale

(1) Der Verwender erklärt sich bereit, für alle zertifizierten Diamanten, die der Vertragspartner von dem Verwender käuflich erworben hat, die international anerkannte Fachzertifizierung der GIA oder HRD oder IGI einzuholen.

(2) Der Anspruch des Vertragspartners auf Einholung der Fachzertifizierung der GIA oder HRD oder IGI entsteht erstmals nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Kauf des konkret neu zu zertifizierenden Diamanten, danach jeweils nach Ablauf von fünf Jahren seit der letzten Neuzertifizierung.

(3) Für jede Neuzertifizierung ist durch den Vertragspartner an den Verwender vorab eine Aufwandspauschale in Höhe von Euro 100,00 (inklusive USt – Stand März 2011) zu bezahlen.

§ 13 Aufzeichnung von fernmündlichen Gesprächen

Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der Verwender alle das Vertragsverhältnis betreffenden fernmündlichen Gespräche zu Revisionszwecken aufzeichnet und erklärt sich mit der Aufzeichnung dieser Gespräche einverstanden.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Hotline Edelmetalle

06192 298-250

Sie erreichen uns zu den Servicezeiten von Mo.–Fr., 8:30 bis 17:30 Uhr.