Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand: Mai 2012
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Lieferungen,
Leistungen, Angebote, Ankäufe sowie sonstige Rechtsgeschäfte des Verwenders mit
Unternehmern und Verbrauchern. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(2) Mit der Auftragserteilung, spätestens aber mit Entgegennahme
der Leistung bzw. Lieferung des Verwenders erkennt der Verbraucher/Unternehmer diese
Geschäftsbedingungen an.
(3) Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Gegenbestätigungen des Vertragspartners unter Hinweis auf die Geltung seiner Geschäftsbedingungen
wird hiermit widersprochen. Abwei¬chun¬gen und Ergänzungen von diesen Geschäftsbedingungen
sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Vertragsschluss, Geldwäsche
(1) Verkaufs- und Ankaufsangebote des Verwenders sind stets unverbindlich
und freibleibend.
(2) Für Bestellungen des Vertragspartners gilt ein Mindestbestellwert
von 500,- Euro.
(3) Der Vertragspartner hat dem Verwender, soweit es sich bei dem
abzuschließenden Rechtsgeschäft nicht um ein Tafelgeschäft ohne Identifizierungspflicht
gemäß § 2 Absatz 9 handelt, bei Vertragsschluss seine Adressdaten, seine Telefonnummer,
seine Email-Adresse, sowie ggf. die zum Empfang der vertragsgegenständlichen Lieferung
berechtigten Personen unter Angabe von deren persönlichen Daten mitzuteilen.
(4) Verträge kommen erst mit Zugang einer vom Verwender ausgesprochenen
Annahmeerklärung der Bestellung/des Verkaufsangebotes und einer verwenderseitigen
Bestätigung des Bestellungs-/des Angebotsinhaltes, im Falle der Bestellung jedenfalls
aber durch Auslieferung des Liefergegenstands an den Vertragspartner, zustande.
Annahmeerklärung und Inhaltsbestätigung können in einem Dokument zusammengefasst
werden.
(5) Ankaufsangebote und Bestellungen, die ein Vertragsvolumen jenseits
eines Betrages von 25.000,- EUR zum Gegenstand haben, akzeptieren wir ausschließlich
in Schriftform, per Telefax mit Unterschrift (kein Computerfax) oder als digital
signierte Email.
(6) Lieferungen erfolgen ausschließlich gegen Vorkasse, falls keine
abweichende Vereinbarung getroffen wird. An- bzw. Verkaufspreise sind immer die
am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preise für Ankaufs- und Verkaufsgeschäfte
in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit keine abweichende Vereinbarung
getroffen wurde.
(7) Die Lieferschuld des Verwenders ist stets eine Gattungsschuld.
(8) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung.
Sollten die Lieferanten des Verwenders diesen trotz vertraglicher Verpflichtung
nicht mit dem bestellten Artikel beliefern, ist der Verwender zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
(9) Bei allen Rechtsgeschäften über Güter mit einem Wert über 14.999,99
€ ist eine Identifizierung des Vertragspartners gemäß den Bestimmungen des Geldwäschegesetzes
(GWG) erforderlich. Solche Edelmetallgeschäfte werden deshalb stets unter der aufschiebenden
Bedingung einer korrekten Identifizierung des Vertragspartners gemäß den Vorgaben
des GWG abgeschlossen. Verweigert der Vertragspartner die Identifizierung kommt
das Rechtsgeschäft nicht zustande. Dem Verwender steht in diesem Fall ein Schadensersatzanspruch
gegen den Vertragspartner auf Ersatz aller Vermögensnachteile, die ihm aus dem gescheiterten
Geschäft entstanden sind zu. Zu ersetzen sind insbesondere Transport- und Lagerkosten
sowie Kursverluste.
§ 3 Lieferung, Gefahrübergang und Lieferverzug, Selbstabholung
(1) Der Verwender ist zur Vornahme von Teillieferungen und Teilleistungen
jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist vertraglich
ausgeschlossen worden.
(2) Der Verwender bzw. der von ihm beauftragte Frachtführer stimmen
mit dem Vertragspartner den Tag der Warenlieferung ab. Der Vertragspartner muss
am Tag der Warenanlieferung ganztägig unter der Lieferadresse anwesend sein, da
sich die Vereinbarung eines präzisen Lieferzeitpunktes aus Sicherheitsgründen verbietet.
Hat der Vertragspartner ein Rechtsgeschäft über Güter mit einem Wert über 14.999,99
€ abgeschlossen, so muss er zur Identifizierung nach dem GWG einen Personalausweis
oder Reisepass bereit halten. Ist der Vertragspartner eine eine juristische Person
oder Personengesellschaft so hat der für den Vertragspartner Handelnde neben seinem
Personalausweis oder Reisepass einen aktuellen Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug
und eine aktuelle Gesellschafterliste des Vertragspartners bereit zu halten. Gleiches
gilt sinngemäß bei Warenabholung (Ankauf).
(3) Alle auf Annahmeerklärungen, Bestellbestätigungen oder sonstigen
Dokumenten oder auf der Webseite des Verwenders angegeben Liefertermine/Lieferfristen
sind unverbindliche Prognosen. Die Vereinbarung verbindlicher Liefertermine/Lieferfristen
bedarf stets der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(4) Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt,
z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturgewalt oder auf ähnliche Ereignisse, z.
B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die für den Verwender geltenden
Lieferfristen angemessen.
(5) Ist der Vertragspartner Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen
Untergangs/der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands im Falle der Versendung
erst mit Übergabe auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde
im Annahmeverzug ist.
(6) Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs/der
zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands auch bei frachtfreier Lieferung
schon in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem die Sendung an den Frachtführer
übergeben worden ist oder zum Zwecke der Versendung das Lager des Verwenders verlassen
hat. Wird der Versand auf Wunsch des Vertragspartners verzögert, geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Der Übergabe steht es gleich,
wenn der Vertragspartner im Annahmeverzug ist.
(7) Lieferverzug tritt zu Lasten des Verwenders erst ein, wenn
zum vereinbarten Liefertermin keine Lieferung erfolgt ist und seit einer schriftlichen
Mahnung mehr als 4 Wochen fruchtlos verstrichen sind. Soweit Lieferfristen aufgrund
von Engpässen auf den internationalen Rohstoffmärkten nicht eingehalten werden können,
verlängert sich diese Frist auf 12 Wochen. Der Verwender wird den Vertragspartner
bei solchen Verzögerungen entsprechend informieren. Der Lieferverzug wirkt sich
nicht auf die mit dem Vertragspartner vereinbarten Kurse aus.
(8) Haben der Vertragspartner und der Verwender Barzahlung bei
Selbstabholung vereinbart, so hat der Vertragspartner die Ware innerhalb von fünf
Werktagen nach Erhalt der Mitteilung, dass die Ware abholbereit ist, am Geschäftssitz
des Verwenders oder an dem dem Vertragspartner von dem Verwender benannten Ort abzuholen.
Sollte der Vertragspartner die von ihm bestellte Ware nach fünf Werktagen noch nicht
abgeholt haben, gerät er automatisch in Zahlungsverzug.
§ 4 Zahlungsbedingungen, Verzug, Gegenansprüche
(1) Der Rechnungsbetrag ist im Falle der Vereinbarung von Vorauskasse
– Lieferungen erfolgen ausschließlich gegen Vorkasse, falls keine abweichende Vereinbarung
getroffen wird - sofort nach Zugang der Auftragsbestätigung/ Rechnung ohne Abzüge
zur Zahlung fällig. Zahlt der Vertragspartner innerhalb von drei Valutatagen ab
Fälligkeit nicht - entscheidend ist der Zahlungseingang bei dem Verwender - kommt
er ohne Mahnung in Verzug.
(2) Wenn dem Verwender Umstände gleich welcher Art bekannt werden,
die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, so ist der Verwender
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und noch nicht ausgelieferte
Ware zurückzuhalten oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
(3) Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder eines Aufrechnungsrechts
steht dem Vertragspartner nur für den Fall zu, dass Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises
Eigentum des Verwenders. Verarbeitung und Umbildung erfolgen stets für den Verwender,
jedoch ohne dass der Verwender insoweit verpflichtet wird. Der Vertragspartner ist
verpflichtet, dem Verwender jede Verarbeitung oder Umbildung unverzüglich schriftlich
anzuzeigen.
(2) Erlischt das (Mit-)Eigentum des Verwenders durch Verbindung,
so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Vertragspartners an
der einheitlichen Sache wertmäßig (Rechnungswert) auf den Verwender übergeht. Der
Vertragspartner verwahrt das (Mit-)Eigentum des Verwenders unentgeltlich. Bei Zugriffen
Dritter auf Ware, an der dem Verwender (Mit-) Eigentum zusteht, insbesondere Pfändungen
wird der Vertragspartner auf das Eigentum des Verwenders hinweisen und den Verwender
unverzüglich benachrichtigen, damit der Verwender zur Durchsetzung seiner Eigentumsrechte
in der Lage ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verwender die in diesem
Zusammenhang entstehenden (außer)gerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür
der Vertragspartner.
§ 6 Gewährleistung
(1) Für Sachmängel haftet der Verwender nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit dieser Paragraph nichts anderes regelt.
(2) Den Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für die Mangelhaftigkeit
im Zeitpunkt des Gefahrüberganges, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels
und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(3) Der Vertragspartner hat offensichtliche Sachmängel gegenüber
dem Verwender innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Erhalt des Liefergegenstands
schriftlich zu rügen, verborgene unverzüglich nach Entdeckung. Unterlässt der Vertragspartner
die rechtzeitige Rüge, ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Rügeerklärung.
(4) Eigenschaftsbeschreibungen, z.B. im Rahmen von Vorgesprächen
und Auskünften sowie in Prospekten oder Werbeanpreisungen sind keine Garantieerklärung
oder Zusicherung einer Eigenschaft des Verwenders.
§ 7 Haftung
(1) Der Verwender haftet
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei jedem schuldhaften Handeln
und
- bei sonstigen Pflichtverletzungen einschließlich solcher seiner Erfüllungsgehilfen
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sowie für einfache Fahrlässigkeit auch bei
der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
(2) Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung ist
die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 8 Datenschutz
Dem Schutz der personenbezogenen Daten des Vertragspartners wird ein hoher Stellenwert
beigemessen. Die Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz und
die Datensicherheit sind für den Verwender selbstverständlich. Der Verwender verarbeitet
und nutzt die personenbezogenen Daten aus diesem Vertrag nur zum Zwecke der Vertragsabwicklung,
Kundenbetreuung, Markt- und Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen.
Der Verwender ist die
TASS Wertpapierhandelsbank GmbH, eingetragen in das Handelsregister
des Amtsgerichts Frankfurt a.M. unter der Nummer HRB 37920
Geschäftsführer: Frau Margot Polz, Herr Carsten Ringler, Herr Jörg
Suchomel
Aufsichtsratsvorsitzender:> Herr Hansjörg Polz
Ladungsfähige Anschrift: Am Untertor 4, D-65719 Hofheim am Taunus,
Telefon: +49 (0) 61 92 / 298 - 0, Telefax: +49 (0) 61 92 / 298 - 555, E-Mail: info@tass.de,
Internet: www.tass.de
Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
BaFin-Nr. 109425. Die Veröffentlichung des Offenlegungsberichts gemäß § 26a KWG
wird im „Elektronischen Bundesanzeiger“ bekannt gegeben.
Umsatzsteuer-ID: DE 161 745 080
§ 10 Kein Widerrufsrecht
Es besteht gemäß § 312d Abs. 4 Ziffer 6 BGB kein Widerrufsrecht, da der Fernabsatzvertrag
die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen
unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist
auftreten können.
§ 11 Risikohinweis
Rechtsgeschäfte über Güter beziehen sich auf wertvolle Rohstoffe, deren Preis Schwankungen
auf dem Finanzmarkt unterliegt. Der Verwender hat auf diese Schwankungen keinen
Einfluss. In der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge sind kein Indikator für künftige
Erträge.
§ 12 Neuzertifizierung, Aufwandspauschale
(1) Der Verwender erklärt sich bereit, für alle zertifizierten
Diamanten, die der Vertragspartner von dem Verwender käuflich erworben hat, die
international anerkannte Fachzertifizierung der GIA oder HRD oder IGI einzuholen.
(2) Der Anspruch des Vertragspartners auf Einholung der Fachzertifizierung
der GIA oder HRD oder IGI entsteht erstmals nach Ablauf von fünf Jahren nach dem
Kauf des konkret neu zu zertifizierenden Diamanten, danach jeweils nach Ablauf von
fünf Jahren seit der letzten Neuzertifizierung.
(3) Für jede Neuzertifizierung ist durch den Vertragspartner an
den Verwender vorab eine Aufwandspauschale in Höhe von Euro 100,00 (inklusive USt
– Stand März 2011) zu bezahlen.
§ 13 Aufzeichnung von fernmündlichen Gesprächen
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass der Verwender alle das Vertragsverhältnis
betreffenden fernmündlichen Gespräche zu Revisionszwecken aufzeichnet und erklärt
sich mit der Aufzeichnung dieser Gespräche einverstanden.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Verwender und
dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder
eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt.